Satzung

Satzung des Vereins
Technische Innovationen und Kompetenzen im Katastrophen- und Umweltschutz e.V. (TIKU)

Technische Innovationen und Kompetenzen im Katastrophen- und Umweltschutz e.V. (TIKU)

Satzung, beschlossen auf der Gründungsversammlung am 25.04.2017,

in der am 29.11.2019 geänderten und vom Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Vereinsregister am 06.12.2019 eingetragenen Fassung


§1

Name, Sitz, Zweck
1. Der Name des Vereins ist „Technische Innovationen und Kompetenzen im Katastrophen- und Umweltschutz e.V. (TIKU)" Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
2. Der Verein bezweckt die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Bildung und Erziehung. Diese Zwecke verfolgt er selbstlos, ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit fördernd im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
a) Entwicklungsarbeit und angewandte Forschung im Bereich des Brand-, Katastrophen- und Umweltschutzes, des Küsten-, Gewässer- und Hochwasserschutzes,
b) Förderung Technischer Innovationen (Neu- und Weiterentwicklung) von Meßverfahren sowie Meß- und Systemtechnik sowie Förderung bestehender und Auf- und Ausbau neuer Kompetenzen im Bereich des Brand-, Katastrophen- und Umweltschutzes, des Küsten-, Gewässer- und Hochwasserschutzes,
c) Weiterbildung im Bereich des Brand-, Katastrophen- und Umweltschutzes, des Küsten-, Gewässer- und Hochwasserschutzes, sowie die Ausrichtung von Workshops, Konferenzen und Veranstaltungen,
d) Förderung von Aus- und Fortbildung mit staatlich anerkannten Abschlüssen,
e) kostenlose Beratung von Mitgliedern und Nichtmitgliedern im Bereich des Brand-, Katastrophen- und Umweltschutzes, des Küsten-, Gewässer- und Hochwasserschutzes,
f) Zusammenarbeit mit steuerbegünstigten Vereinen und Verbänden in der Rechtsform eingetragener Vereine (e.V.) mit denen inhaltliche Anknüpfungspunkte bestehen,
g) wissenschaftlichen Austausch.
3. Die Ergebnisse der unter §1 Punkt 2.a) benannten Entwicklungsarbeit und angewandten Forschung werden zeitnah veröffentlicht und der Allgemeinheit zugänglich gemacht.

§2
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sämtliche Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§3
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4
Rechnungsjahr, Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Das Rechnungsjahr des Vereins beginnt mit dem 1. Januar und schließt mit dem 31. Dezember jeden Kalenderjahres.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Ansprüche des Vereins gegen die Mitglieder ist der Sitz des Vereins.

§5
Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können sein
a) natürliche Personen
b) juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts) und juristische Personen des privaten Rechts (z.B. UG, GmbH, AG, eG, e.V.)
c) Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG, KG)
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet dann durch einfache Mehrheit über die Aufnahme.
3. Gemäß §1 Punkt 2.f) sind nur Mitglieder gemäß §5 Punkt 1.a) und Mitglieder gemäß §5 Punkt 1.b), sofern es sich bei diesen um steuerbegünstigte Vereine und Verbände in der Rechtsform eingetragener Vereine (e.V.) handelt, mit denen inhaltliche Anknüpfungspunkte bestehen, in die Zusammenarbeit zur Umsetzung des Vereinszwecks gemäß §1 Punkt 2 einbezogen.
4. Mitglieder gemäß §5 Punkt 1.b) und Punkt 1.c) die nicht §5 Punkt 3 entsprechen, unterstützen durch ihre Mitgliedschaft den Vereinszweck ideell.  


§6
Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, bei Tod, Streichung aus der Mitgliederliste oder Liquidation der Unternehmung (bei Unternehmen). Die Austrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des nächsten Kalenderjahres zu erklären.
2. Die Streichung aus der Mitgliederliste kann erfolgen
a) wenn das Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen mehr als sechs Monate in Verzug ist und das Mitglied unter Fristsetzung angemahnt worden ist. Ab Zugang des fristsetzenden Schreibens ruht das Stimmrecht
b) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.
Für die Streichung aus der Mitgliederliste ist ein mit Zweidrittelmehrheit gefasster Beschluss des Vorstandes erforderlich. Vor einer Streichung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Bescheid über die Streichung ist schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss entbindet nicht von der Pflicht, die bis zum Ende der ordentlichen Mitgliedschaft fälligen Beiträge zu entrichten oder sonstige finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein einzuhalten.

§7
Beiträge, Haushaltsplan und Rechnungslegung

1. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, jährliche Beiträge (Geldbeiträge) zu zahlen, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Diese werden in der Beitragsordnung geregelt.
2. Der Vorstand des Vereins stellt jährlich einen Haushaltsplan für das kommende Rechnungsjahr auf.
3. Über das abgelaufene Rechnungsjahr hat der Vorstand jährlich einen Jahresabschluss durch einen Angehörigen der wirtschafts- und steuerberatenden Berufe aufstellen zu lassen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§8
Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht in Form eines Rundschreibens. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.
4. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird von dem Vorsitzenden geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle der Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch den 1. Vorsitzenden und den Protokollführer unterzeichnet. Bei Abwesenheit des 1. Vorsitzenden durch den 2. Vorsitzenden und den Protokollführer.
6. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Ein Mitglied, das am Erscheinen verhindert ist, kann sich durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, allerdings darf kein Mitglied mehr als fünf Stimmen auf sich vereinigen.
7. Die Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 3/4 der erschienenen (bzw. rechtsgültig vertretenen) Mitglieder.
8. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung enthalten sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorstand des Vereins.

§ 9
Vorstand

1. Der Verein wird durch einen Vorstand vertreten.
2. Der Vorstand besteht aus mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
3. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer.
4. Der/die Beisitzer wird/werden durch den Vorstand mit Aufgaben betraut.
5. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
6. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) und der/die Beisitzer bilden zusammen den erweiterten Vorstand.

§ 10
Auflösung des Vereins

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Naturschutzbund NABU Landesverband Berlin e.V. zwecks Verwendung für Umweltbildungsprojekte des NABU Berlin.


Berlin, 29.11.2019



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